9. SGBII-Änderungsgesetz - 23.06.16

Wichtig, nicht alle Änderungen treten mit dem 01.08.2016 in Kraft.

Stand 30.07.2016 - Keine Aufzählung aller Änderungen

AWStG am Ende der Seite


Beratung

§1 (3)

Die Beratung gehört nun neben der Eingliederung in Arbeit und der Sicherung des Lebensunterhaltes mit zu den Leistungen des SGBII.

§14 (2)

Die Ausweitung der Beratung (Art und Umfang) richten sich nach dem Bedarf der leistungsberechtigten Person.


Vermittlung

§3 (2)

Alle Arbeitssuchenden sollen bei der Antragstellung unverzüglich Leistungen zur Eingliederung n Arbeit (Vermittlungsvorschläge, Maßnahmen) erhalten.

§3 (2b)

Für AusländerInnen wird eine Verpflichtung zur Teilnahme an einem Integrationskurs oder Teilnahme an einem berufsbezogenen Deutschkurs verpflichtend eingeführt.

§5 (4)

Leistungsberechtigte, die ALGII aufstockend zum ALGI bekommen, werden ab 01.01.17 von der Arbeitsvermittlung der Agentur für Arbeit betreut.

§15 a

Die Sofortvermittlung für Jüngere und Ältere entfällt damit.


Vorrangige Leistungen

§5 (3)

Leistungsberechtigte, die bei der Beantragung vorrangiger Leistungen (Wohngeld/ BAföG/ Erwerbsminderungsrente...), nicht mitwirken kann die Leistung entzogen werden. (Ausnahme: vorgezogene Rente mit 63 Jahren).


Zeitweise Bedarfsgemeinschaft

§7 (3) + §36

Keine Änderung des Regelsatzes, Berechnung oder Splittung, wenn das gemeinsame Kind sich bei der Mutter und mal beim Vater aufhält (Besuchswochenenden).


Auszubildende

§7 (5)

Der ehemalige Wohnkostenzuschuss nach §27 (3) entfällt. Auszubildende beantragen nun ganz normal Leistungen nach dem SGBII. Gilt auch für die zweite Ausbildung, wenn kein BAB gezahlt wird. (Ausnahmen: abgelehnte BAB/BAföG-Anträge, Studenten oder Auszubildende, die in einem eigenem Wohnraum leben).

§7 (6)

BAföG bleibt weiter eine vorrangige Leistung. Leistungen nach dem SGBII können solange gewährt werden, bis über einen BAföG-Antrag entschieden ist.

§11b (2)

Auszubildende erhalten nun auch einen Freibetrag von 100,00 Euro, angerechnet auf ihr Erwerbseinkommen/Lehrlingsentgelt.

§27 (3)

Die Härtefallregelung gilt nun auch für SchülerInnen, die kein BAföG erhalten. (als Zuschuss)


Einkommen

§11 (1)

Als Einnahmen werden künftig nur Geldeinnahmen gelten, keine geldwerte Leistungen mehr.

Geldwerte Leistungen/Zuwendungen werden künftig als Vermögen betrachtet.
(Ausnahme: Sachbezüge, zum Beispiel beim BFD - Bundesfreiwillingendienst)

§11 (3)

Nachzahlungen (zum Beispiel ausstehender Lohn) wird nun als einmalige Einnahme betrachtet, das heißt, sie werden in der Regel ohne Freibeträge auf sechs Monate aufgerechnet.

§11a (6)

Neuregelung des Übergangsgeldes nach Haft. Das Überbrückungsgeld wird nur dür die Dauer von 28 Tage auf den Bedarf angerechnet. Darüber hinaus ist es ein einmaliges Einkommen.

§11b (2)

Die 100,00 Euro Freibetrag sind nur auf Erwerbseinkommen anrechenbar.

Der Freibetrag aus Ehrenamt und Erwerbstätigkeit wird auf maximal 200,00 Euro begrenzt.

§24 (4)

Sollten einmalige Einnahmen, vor der Anrechnungszeit aufgebraucht sein, erhält der Leistungsberechtigte nur Leistungen als Darlehn.


Eingliederungsvereinbarung

§15

Die künftige Eingliederungsvereinbarung soll eine Potentialanalyse und die Feststellungen über Probleme bei der Vermittlung beinhalten. Sie soll weiterhin alle sechs Monate angepasst und erneuert werden.

Es besteht auch weiterhin die Möglichkeit, eine Eingliederungsvereinbarung als Verwaltungsakt zu erlassen, wenn die Verhandlungen um diese Vereinbarung scheitert.
In der Eingliederungsvereinbarungen werden keine etwaigen Schadensersatzansprüche für den Abbruch von Qualifizierungen mehr aufgenommen.


Förderungen

§16d (6)

Arbeitsgelegenheiten können nunmehr von 2 auf 3 Jahre verlängert werden. Dieser Zeitraum darf innerhalb der letzten 5 Jahre weiterhin nicht überschritten werden.

§16d (8) + §16e

Änderung für Träger von Maßnahmen mit sozialpädagogischer Betreuung.

§16g (1) + §16g (2)

Leistungen zur Eingliederung sollen künftig bis zu 6 Monate nach Wegfall der Hilfebedürftigkeit weiter gezahlt werden können. Auch eine Nachbetreuung bei Arbeitsaufnahme ist für 6 Monate möglich.

§16h

Neue Maßnahmen für den Personenkreis U25, also Leistungsberechtigten, die noch keine 25 Jahre alt sind.


Mehrbedarf

§21 (4)

Ein Mehrbedarf für behinderte Auszubildende gibt es nicht mehr für diejenigen, die ihre Berufsvorbereitung und eine behindertenbedingte Grundausbildung absolvieren und noch bei den Eltern wohnen.


Kosten der Unterkunft

§22 (1)

Bei Umzug in eine teurere Wohnung im selben Wohnort ohne Zustimmung des Jobcenters hat zur Folge, dass nur die Miete der alten Wohnung anerkannt wird.

§22 (3)

Neben der Haushaltsenergie bleiben nun auch Rückzahlungen bzw. Guthaben für einen nicht anerkannten Teil der Wohnung anrechnungsfrei.

§22 (4)

Bei einem Umzug ist das Jobcenter des Zuzugsortes zuständig, ob die Kosten der neuen Wohnung angemessen sind. Der Umzug muss nicht erforderlich sein.

§22 (6)

Genossenschaftsanteile gelten jetzt wie Mietskautionen und können als Darlehen gewährt werden.

§22 (10)

Bei der Bruttowarmmiete kann das Jobcenter nun eine Gesamtangemessenheitsgrenze festlegen.


Krankenversicherung

§26

Neuregelung für Sozialgeldberechtigte (freiwillig oder privat Verscherte).


Bildung und Teilhabe

§28 (3)

Neue Stichtagsregelung für Schulbedarf (jetzt flexibler zum Beispiel für Flüchtlinge).


Sanktionen

Keine Änderung bei U25-Leistungsberechtigten.

Keine Änderung bei der Stufenregelung (%).

Keine Änderung der Sanktionshöhen (regelsatz und Kosten der Unterkunft)


Weitere Änderungen

§40 (1,3 und 4)

Die Beantragung zum Überprüfen von Verwaltungsentscheidungen (§44 SGBX) ist auf die 5 Jahre beschränkt.

§41 (3)

Der Bewilligungszeitraum wird auf 12 Monate verlängert (Ausnahmen zum Beispiel bei vorläufigen Bescheiden, schwankendem Einkommen)

§41a

Neue Regelung für vorläufige Leistungsgewährung. Hier droht auch bei fehlender Mitwirkung ein Versagen der Leistungen. Eine vorläufige Bewilligung ist auf 1 Jahr begrenzt.

§42 (2)

Die Gewährung eines Vorschusses ist nun möglich. Solange keine Aufrechnung (zum Beispiel ein Darlehen) oder Sanktion vorliegt, kann der Leistungsberechtigte im Abstand von drei Monaten einen Vorschuss in Höhe von 100,00 Euro erhalten, der mit dem Folgemonat verrechnet wird.

§42 (4)

Leistungen nach dem SGBII sind künftig unpfändbar. Eine Abtretung ist weiterhin möglich.

§42a (2)

Sobald Sanktionen (ab 30% Regelsatzhöhe) laufen, ruht die Darlehenserstattung. Bei Sanktionen unter 30% Regelsatzhöhe kann die Aufrechnung der Darlehenserstattung bis 30 % Regelsatzhöhe erfolgen.

§56 (1)

Die Anzeige- und Nachweispflicht bei Arbeitsunfähigkeit wird nun individuell in der Eingliederungsvereinbarung geregelt.

§63 (1)

Nunmehr sind alle Falschangaben bei der Antragstellung eine Ordnungswidrigkeit.

§65 (1)

Neue Reglung über Sach- und Geldleistungen in Gemeinschaftsunterkünften.


AWStG - Stärkung Weiterbildung und Versicherung

Dieses Gesetz startet ebenfalls am 01.08.2016 und beinhaltet unter anderem folgende Änderungen:

 

Grundkompetenzen

Leistungsberechtigte, die über keinen Berufsabschluss verfügen, können zur Vorbereitung auf eine abschlussbezogene berufliche Weiterbildung speziell gefördert werden. Diese Förderleistungen dienen dem Erwerb von notwendigen Grundkompetenzen (z. B. Lesen, Schreiben, Mathematik, ...). Diese Angebote sollen durch zertifizierte Träger angeboten werden.

 

Motivation von Abschlüssen

Für abschlussbezogene Weiterbildungen kann der Leistungsberechtigte beim Erreichen von vorgeschriebenen Zwischen- und Endprüfungen eine Prämie erhalten.

(bestandene Zwischenprüfung 1.000 Euro, bestandene Abschlussprüfung 1.500 Euro)

 

Praktikumslänge

Langzeitabeitslose und Leistungsberechtigte mit verstärkten Hemmnissen können nunmehr eine Erprobung beim Arbeitgeber (MAG - Praktikum) bis zu 12 Wochen genehmigt bekommen.

 

Innovative Lösungsansätze in der Arbeitsmarktpolitik

Die bestehende Frist bis 31.12.2016 ist aufgehoben.